Was den Arztpraxen hier im Kontext der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
mitgeteilt wurde, ist bereits seit Ende 2017 fest im Strafgesetzbuch (StGB)
verankert. Nach § 203 StGB „Verletzung von Privatgeheimnissen“
müssen Sie
Ihre externen Dienstleister nachweislich zur Geheimhaltung
verpflichten.
Dazu gehören auch wir als Entsorger von vertraulichen Patientendaten und
beispielsweise Archiv- oder IT-Dienstleister.
Unsere Verträge zur Auftragsverarbeitung (AV-Verträge) entsprechen
den
genannten Anforderungen zu 100 Prozent. Sie sind rechtlich
geprüft,
berücksichtigen die Vernichtung nach den Schutzklassen von DIN SPEC
66399-3
bzw. ISO/IEC 21964 und benennen die Verpflichtung unserer
Mitarbeiter auf
Vertraulichkeit und Geheimhaltung gemäß § 203 StGB. Damit können
Sie
jederzeit belegen, dass Ihre Röntgenbilder, Datenträger oder Patientenakten
sicher und geschützt vor unbefugtem Zugriff transportiert, sortiert und
vernichtet werden. Außerdem entfällt die Notwendigkeit einer
zusätzlichen
Verschwiegenheitserklärung.
Bereits seit vielen Jahren sind wir für unsere datenschutzkonforme
Entsorgungspraxis zertifiziert und unsere Mitarbeiter auf das Datengeheimnis
verpflichtet. Deshalb stehen wir Ihnen bei Fragen zum Datenschutz
und dem
Umgang mit externen Dienstleistern mit umfassendem Fachwissen
jederzeit
beratend und helfend zur Seite. Sie erreichen uns unter Telefon
0421-835 444
0 oder
info@schmidtentsorgung.de.
Kommen Sie gut durch den Herbst,
Ihre Monica Calvo Moreno
Vertriebsleiterin und Datenschutzkoordinatorin von Schmidtentsorgung
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